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Corona und die SpO – Umgang mit Spielen

13. 02. 2022

Zurzeit gelten die unterschiedlichsten Bestimmungen und Regelungen in den Bundesländern zum Umgang mit der Pandemie, insbesondere im Sport.

Daraus resultierend, gehen viele LV und Untergliederungen unterschiedlich vor. Der DHB möchte mit den Hinweisen in dieser Meldung versuchen, die Auslegungen der SpO zu vereinheitlichen. Denn eines hat uns - besonders in der Anfangszeit der Pandemie - ausgezeichnet: Ein einheitliches Vorgehen, dass im Sinne der Sache einige lokale Abweichungen erfahren hat, aber einen roten Faden im Handball hatte.

 

Innerhalb eines Verbandes/Untergliederung/Spielbereich sollten sich die spielleitenden Stellen im Sinne der Transparenz  auf ein einheitliches Vorgehen verständigen.

 

Folgende Paragrafen sind derzeit besonders in Augenschein zu nehmen:

 

§46 SpO Absetzung und Verlegung eines Spiels

Es entscheidet allein die spielleitende Selle über Verlegungen oder Absetzungen.
Zurzeit empfiehlt es sich, dass die Spiele, die coronabedingt nicht ausgetragen werden können, von der spielleitenden Stelle abgesetzt werden. Gleichzeitig haben die Vereine Gelegenheit, sich auf einen neuen Austragungstermin zu verständigen. Gelingt dies nicht, bleibt das Spiel abgesetzt.

Anmerkung: Vielfach werden die Spiele aufgrund des EDV-Systems bei einer Absetzung zunächst auf einen Zeitpunkt gesetzt, welcher sehr unüblich ist. Dies ist lediglich die EDV-technische Abbildung und kann nicht als Spielverlegung gewertet werden, sondern stellt die Absetzung in dem jew. System dar.

 

§47 Nichtaustragung, Nichtbeendigung eines Spiels

Sicherlich lassen sich die in diesem Paragrafen genannten "besonderen Umstände" in dieser Pandemie annehmen. Somit entscheidet die spielleitende Stelle dann über eine Wertung, wenn ein abgesetztes Spiel nicht ausgetragen werden kann.

 

§49 Ausscheiden aus der Meisterschaftsrunde

Wird das Spiel von der spielleitenden Stelle (pandemiebedingt) abgesetzt, liegt kein Vergehen im Sinne dieses Paragrafen vor, da das Spiel ja nicht abgesagt wurde, sondern von der spielleitenden Stelle abgesetzt wurde. Wenn aus bestimmten Umständen das Spiel dann nicht mehr gespielt wird, wird es gewertet, es liegt aber kein Nicht-Antreten vor.

 

§50 Sonderfälle des Spielverlustes - Spielverlustwertung
Insbesondere ist hier Absatz (1) a zu betrachten. Ein solches Vergehen liegt nicht vor, da das Spiel von der spielleitenden Stelle abgesetzt wurde und somit der Verein das Spiel weder abgesagt hat noch schuldhaft nicht angetreten ist. Gemäß §19 (2) RO ist ein Vergehen nach §50 SpO eine Geldstrafe zu verhängen. Da bei einer Absetzung kein Vergehen im Sinne des §50 SpO vorliegt, kann auch keine Geldstrafe verhängt werden.

 

Zusammenfassend kann gesagt werden:

  • Zuständig ist die spielleitende Stelle
  • Eine Absetzung des Spiels ist in der derzeitigen Situation die beste Option
  • Einheitliches Vorgehen in einem Spielbereich ist für die Vereine hilfreich

 

 

 

 

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